Statuten des Hilariverein Flurlingen

Allgemeines

Unter dem Namen Hilariverein Flurlingen mit Sitz in Flurlingen besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Er wurde am 21. August 1991 gegründet. Der Verein enthält sich jeder politischen oder konfessionellen Betätigung. Er beschränkt seine Tätigkeit auf die Gemeinde Flurlingen.

Zweck

Der Verein bezweckt die Aufrechterhaltung der Hilaritradition insbesondere durch:

  1. Vorbereitung des neuen “Aeltestenjahrganges” auf ihre “Heisler- und Hilariaufgaben”.
  2. Vorbereitung und Durchführung eines “Flurlingerabends”.
  3. Einflussnahme bei der Schulpflege zwecks Durchführung eines Schülerhilaris

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Vereinsversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Revisoren

ordentliche Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung besteht aus den Aktiv- und Passivmitgliedern. Die ordentliche Vereinsversammlung findet in der Regel im ersten Vierteljahr des Vereinsjahres statt und ist Teil des Jahresprogramms. Die Einladung dazu hat mindestens 14 Tage vorher schriftlich zu erfolgen.

Anträge

Anträge sind dem Vereinsvorstand spätestens 3 Wochen vor der Vereinsversammlung schriftlich einzureichen.

ausserordentliche Vereinsversammlung

Wenn der Vorstand es im Interesse des Vereines für notwendig erachtet oder wenn ein Fünftel der Aktivmitglieder dies schriftlich verlangt, wird eine ausserordentliche Vereinsversammlung einberufen.

Der Präsident, Vizepräsident oder ein anderes vom Vorstand bezeichnetes Mitglied leitet die Vereinsversammlung. Ueber die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen.

Traktanden der Vereinsversammlung

Die ordentliche Vereinsversammlung behandelt folgende Geschäfte:

  1. Wahl der Stimmenzähler
  2. Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
  3. Genehmigung des Jahresberichtes
  4. Genehmigung der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisorenberichtes.
  5. Genehmigung des Jahresprogrammes
  6. Festsetzung der Jahresbeiträge
  7. Genehmigung des Voranschlages (Budgets)
  8. Wahlen: a) des Präsidenten
    b) des Kassiers
    c) der übrigen Vorstandsmitglieder
    d) der Revisoren
  9. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.
  10. Verschiedenes

Stimmberechtigung

In allen Versammlungen sind sämtliche Aktivmitglieder stimmberechtigt. Die Passivmitglieder haben Zutritt zu den Versammlungen, besitzen aber nur beratende Stimme.

Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.

Behandlung der Stimmresultate

Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.

Abstimmungen und Wahlen finden in der Regel offen statt. Auf Begehren von mindestens einem Fünftel der anwesend stimmberechtigten Mitglieder erfolgen sie geheim.

Vorstand

Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern. Ihm gehören an:

Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier, Beisitzer.

Unterschriftenregelung

Die für den Verein verbindliche Unterschrift führt der Präsident oder der Vizepräsident in Verbindung mit einem anderen Vorstandsmitglied.

Finanz-Kompetenz

Der Vorstand ist befugt, über im Voranschlag nicht vorgesehene Ausgaben bis zu Fr. 1000.– zu beschliessen.

Die an den Verein gerichteten Rechnungen sind vom Präsidenten visiert dem Kassier zur Zahlung zu übergeben.

Einberufung des Vorstandes

Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten oder Vizepräsidenten so oft zusammen, als es die Geschäfte erfordern, wenigstens aber zweimal im Jahre. Zwei Mitglieder des Vorstandes können schriftlich die Einberufung einer Sitzung verlangen, die innert vierzehn Tagen stattfinden muss.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder und der Präsident respektive der Vizepräsident anwesend sind.

Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit dem relativen Mehr der anwesenden Mitglieder. Der Vorsitzende stimmt nur bei Stimmengleichheit.

Pflichten des Vorstandes

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und erledigt alle Angelegenheiten, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ vorbehalten sind.

Revisoren

Zur Prüfung der Jahresrechnung und des Inventars werden zwei Rechnungsrevisoren und ein Ersatzrevisor gewählt, wovon einer Passivmitglied sein kann. Sie haben über den Befund schriftlich Bericht und Antrag an die Vereinsversammlung einzureichen. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Alljährlich wird ein Revisor ersetzt.

Das Vereinsjahr beginnt mit dem 1. März und endet mit dem letzten Februartag.

Der Verein besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern.

Aktivmitgliedschaft

Als Aktivmitglieder können aufgenommen werden:

  • a) alle Einwohner von Flurlingen    
  • b) alle Heimweh-Flurlinger 
  • c) Mindestalter 16 Jahre oder nach dem Hilari die Heisler/ Dorfältesten

  • d) Auswärtige sind als Mitglieder willkommen, wenn sie sich um den Verein und die Hilari-Feierlichkeiten verdient gemacht haben und weiterhin dazu bereit sind (Mindestalter für Auswärtige: 18J.)

  • e) Vorstandsmitglieder müssen Aktivmitglieder sein.  

Passivmitgliedschaft

Passivmitglieder können Einzelpersonen, Firmen und Vereine werden, die mindestens den von der Vereinsversammlung festgesetzten Jahresbeitrag entrichten.           

Aufnahme

Eintrittsgesuche können mündlich oder schriftlich erfolgen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme, unter Bekanntgabe an die nächste Vereinsversammlung.

Mit dem Eintritt anerkennt jedes Mitglied die ihm auszuhändigenden Statuten und verpflichtet sich, die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu wahren und seine Bestrebungen zu fördern.

Pflichten

Die Aktivmitglieder helfen mit bei der Gestaltung des Flurlingerabends sowie der sonstigen Aufgaben des Vereins.

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Todesfall und bei Auflösung der in Artikel 16 genannten Firmen und Vereine.

Der Austritt aus dem Verein muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden, sofern der Austritt nicht spätestens auf Ende Dezember erfolgt, bleibt das zum Austritt entschlossene Mitglied für das neue Vereinsjahr noch beitragspflichtig.

Ausschluss

Mitglieder, die den Verein schädigen oder deren Verhalten die Vereinsinteressen erheblich verletzt, müssen vom Vorstand ermahnt werden. Bleibt diese Mahnung unwirksam, verfügt der Vorstand den Ausschluss und teilt ihn dem Ausgeschlossenen sofort schriftlich mit. Ausgeschlossene können an die nächste Vereinsversammlung rekurrieren. Der Beschluss der Vereinsversammlung ist endgültig.

Austritt und Ausschluss haben den Verlust aller Mitgliedschaftsrechte zur Folge. Bereits bezahlte Vereinsbeiträge werden nicht zurückerstattet.

Versicherung

Die Versicherung (Unfall und Haftpflicht) bei Anlässen, Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins ist grundsätzlich Sache des Vereinsmitgliedes.

Jahresbeitrag

Die Vereinsmitglieder haben den von der Vereinsversammlung festgelegten Jahresbeitrag zu entrichten. Ausgenommen sind in Flurlingen wohnhafte Mitglieder, welche das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben oder im entsprechenden Jahr des Hilari die Volljährigkeit erreichen.  

Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Der Verein haftet nicht für die Verbindlichkeiten seiner Mitglieder, noch haften diese für die Verbindlichkeiten des Vereins.

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vereinsvorstandes oder eines Fünftels der Aktivmitglieder an einer Vereinsversammlung beschlossen werden.

Ein diesbezüglicher Antrag muss auf der Traktandenliste verzeichnet sein.

Der Beschluss zur Auflösung erfordert die Zustimmung von vier FünfteIn der anwesenden Stimmberechtigten.

Gleichzeitig wird über die zweckmässige Weiterverwendung des Vereinsvermögens und des Materials entschieden.

Statutenänderung

Die vorstehenden Statuten sind von der Vereinsversammlung angenommen worden.

Eine Aenderung dieser Statuten kann nur durch die Vereinsversammlung erfolgen, und einzig dann, wenn dieses Geschäft auf der Traktandenliste steht. Wird an der Vereinsversammlung ein Antrag auf Statutenrevision gestellt, so kann darüber beraten, aber erst an der nächsten Vereinsversammlung beschlossen werden.

Inkraftsetzung

Die vorliegenden Statuten treten nach Genehmigung der Gründungsversammlung in Kraft.

Flurlingen, den 21. August 1991

Namens des Hilari-Vereins

Der Präsident: Der Aktuar:
Walter Vanoni Werner Burkhalter

Beschluss HV 2019

“Aktivmitgliedschaft” – Artikel 15

c) Mindestalter 16 Jahre oder nach dem Hilari die Heilser/ Dorfältesten

 

“Jahresbeitrag” – Artikel 21
 

Die Vereinsmitglieder haben den von der Vereinsversammlung festgelegten Jahresbeitrag zu entrichten. Ausgenommen sind in Flurlingen wohnhafte Mitglieder, welche das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben oder im entsprechenden Jahr des Hilari die Volljährigkeit erreichen.  


 

Beschluss HV 2022

“Aktivmitgliedschaft” – Artikel 15

e) Vorstandsmitglieder müssen Aktivmitglieder sein.


 

Warning: Undefined array key "globals/typography?id=accent" in /home/httpd/vhosts/xn--rchi-loa.ch/hilariverein-flurlingen.ch/wp-content/plugins/elementor/core/kits/manager.php on line 323 Warning: Undefined array key "globals/typography?id=accent" in /home/httpd/vhosts/xn--rchi-loa.ch/hilariverein-flurlingen.ch/wp-content/plugins/elementor/core/kits/manager.php on line 323 Warning: Undefined array key "globals/typography?id=accent" in /home/httpd/vhosts/xn--rchi-loa.ch/hilariverein-flurlingen.ch/wp-content/plugins/elementor/core/kits/manager.php on line 323